In der Folge beantragte die von ihren Eltern vertretene Y die Aufnahme in die 1. Klasse des Langzeitgymnasiums der Kantonsschule Z, welche die Schulleitung der Kantonsschule jedoch ablehnte. Die von ihren Eltern vertretene Y erhob daraufhin Beschwerde beim Bildungs- und Kulturdepartement und beantragte, dass der ablehnende Entscheid aufzuheben und die Aufnahme in das Langzeitgymnasium zu bewilligen sei. Im Wesentlichen machte sie dabei geltend, dass die Kantonsschule ihr das rechtliche Gehör verweigert und die Beurteilung ihrer Fähigkeiten einzig gestützt auf die Meinung der Klassenlehrperson vorgenommen worden sei.