Die Klassenlehrperson und die Eltern von Y konnten sich im Rahmen des Verfahrens über den Übertritt von Y in die Sekundarstufe I nicht einigen. Während die Klassenlehrperson einen Übertritt von Y in das Niveau A der Sekundarschule empfahl, befürworteten die Eltern eine Zuweisung in ein Langzeitgymnasium. In der Folge beantragte die von ihren Eltern vertretene Y die Aufnahme in die 1. Klasse des Langzeitgymnasiums der Kantonsschule Z, welche die Schulleitung der Kantonsschule jedoch ablehnte.