{"Signatur": "LU_BKD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-06-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_BKD_001_BKD-2012-16_2012-06-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10129", "Checksum": "15ed89f77bad558b57b32698e30a1706"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKD 2012 16", "2012 III Nr. 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Bildungs- und Kulturdepartement 19.06.2012 BKD 2012 16 (2012 III Nr. 16)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Bildungs- und Kulturdepartement 19.06.2012 BKD 2012 16 (2012 III Nr. 16)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Bildungs- und Kulturdepartement 19.06.2012 BKD 2012 16 (2012 III Nr. 16)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Bildungs- und Kulturdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Bildungs- und Kulturdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Bildungs- und Kulturdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Volksschule. 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Die Anhörung der Klassenlehrperson der Primarschule und der Erziehungsberechtigten im Übertrittsverfahren von der Primarschule in die Sekundarstufe kann auf dem Schriftweg erfolgen. Das Mitwirkungsrecht der Erziehungsberechtigten ist nicht dahingehend zu verstehen, dass es ihre Zustimmung zur Zuweisung in jedem Falle braucht. | § 9 Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule | Bildung\n\n 110—115 gut durchschnittliche Leistung 91—109 durchschnittliche Leistung 85—90 knapp durchschnittliche Leistung 70—84 unterdurchschnittliche Leistung </= 69 weit unterdurchschnittliche Leistung Gestützt auf diese Einstufung liegen die Leistungen der Beschwerdeführerin bei der Sprachverarbeitung und beim wahrnehmungsgebundenen logischen Denken im gut durchschnittlichen Bereich und die Leistungen des Arbeitsgedächtnisses und die Verarbeitungsgeschwindigkeit im durchschnittlichen Bereich. Praxisgemäss wird der Besuch eines Langzeitgymnasiums erst ab einem gesamten kognitiven Potenzial von über 115 (überdurchschnittlich gemäss Skala der Luzerner Schulpsychologischen Dienste) empfohlen. 3.4. Das Testergebnis korreliert mit den für den Übertritt massgebenden Notenwerten in den Fächern Deutsch, Mathematik sowie Mensch und Umwelt. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang auch die Differenzierung der Klassenlehrperson in ihrer Stellungnahme vom 5. April 2012, nach welcher die Beschwerdeführerin über eine hohe Lesekompetenz und einen umfangreichen Wortschatz verfüge. Diese Einschätzung deckt sich mit dem Testergebnis im Bereich der Sprachverarbeitung. Das Fehlen einer Diskrepanz lässt darauf schliessen, dass die Bewertungen der Klassenlehrperson die tatsächliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin trotz der von dieser geltend gemachten Schwierigkeiten mit der Klassenlehrperson korrekt wiedergeben. Sowohl die Bewertung der Lehrperson als auch das Testergebnis weisen ein kognitives Potenzial der Beschwerdeführerin für den Besuch eines oberen Niveaus der Sekundarschule aus. Gestützt auf diese Sachlage drängt es sich nicht auf, eine weitere Potenzialabklärung durchzuführen, insbesondere nicht angesichts der Belastung, welche eine Abklärung für die Testperson regelmässig darstellt, und der Tatsache, dass mehrere Potenzialabklärungen innerhalb einer relativ kurzen Frist gemäss den Erfahrungen der Luzerner Schulpsychologischen Dienste kaum zu veränderten Ergebnissen führen. Zwar kann der psychische Zustand einer Testperson Einfluss auf das Ergebnis haben. Vorliegend spricht aber wenig dafür, dass eine negative Beeinflussung tatsächlich stattfand, geht doch die Beschwerdeführerin selber davon aus, dass die von ihr angeführte Abklärung ihr effektives Potenzial widerspiegle. 4. Die Beschwerdeführerin moniert allgemein, dass eine Zuweisung niemals allein gestützt auf die Ansicht der Klassenlehrperson erfolgen dürfe. Dies widerspreche dem Willen des Gesetzgebers, der in der Übertrittsverordnung die Mitwirkungsrechte der Lernenden und der Erziehungsberechtigten ausdrücklich statuiere. 4.1. Gemäss § 5 Absatz 1 der Übertrittsverordnung entscheiden die Klassenlehrperson und die Erziehungsberechtigten gestützt auf die Beurteilungsergebnisse gemeinsam über die Zuweisung. Der gemeinsame Entscheid ist von der zugewiesenen Schule zu bestätigen (§ 5 Abs. 2 der Verordnung). Sind sich die Klassenlehrperson und die Erziehungsberechtigten nicht einig, können die Erziehungsberechtigten bei der Schule ihrer Wahl ein Aufnahmegesuch stellen (vgl. § 5 Abs. 3 der Verordnung). Stellen die Erziehungsberechtigten kein Aufnahmegesuch, gilt die Einstufung der Klassenlehrperson für die Zuweisung (§ 9 Abs. 2 der Verordnung e contrario). Gleiches gilt für den Fall, dass die gewünschte Schule ein Aufnahmegesuch abweist. 4.2. Aus diesem Mechanismus ergibt sich, dass der Klassenlehrperson bei Uneinigkeit über die Zuweisung ein entscheidendes Gewicht zukommt. Anders als von der Beschwerdeführerin dargestellt, wollte der Gesetzgeber nicht um jeden Preis eine Einigkeit bzw. Mitwirkung der Erziehungsberechtigten. Vielmehr gilt die Meinung der Klassenlehrperson immer als «Auffangtatbestand», wenn keine Einigung erzielt werden kann. Allein aus dem Umstand, dass die Erziehungsberechtigten mit der Beurteilung durch die Klassenlehrperson nicht einverstanden sind, kann nichts zu ihren Gunsten hergeleitet werden. Das Mitwirkungsrecht der Erziehungsberechtigten ist nicht dahingehend zu verstehen, dass es ihre Zustimmung zur Zuweisung in jedem Falle braucht. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass alle Umstände dafür sprechen, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine Aufnahme in ein Langzeitgymnasium im heutigen Zeitpunkt nicht erfüllt. In diesem Sinne ist der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden. An dieser Stelle ist aber auch zu erwähnen, dass eine gymnasiale Matura immer noch Ziel der Beschwerdeführerin sein kann. Das heutige, durchlässige Bildungssystem wird es der Beschwerdeführerin an verschiedenen Stellen der schulischen Laufbahn — sei es beispielsweise via Kurzzeitgymnasium oder Passerellenlehrgang — erlauben, die gewünschte Richtung wieder einzuschlagen. (Bildungs- und Kulturdepartement, 19. Juni 2012) |"}