{"Signatur": "LU_BKD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-06-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_BKD_001_BKD-2012-16_2012-06-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10129", "Checksum": "15ed89f77bad558b57b32698e30a1706"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKD 2012 16", "2012 III Nr. 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Bildungs- und Kulturdepartement 19.06.2012 BKD 2012 16 (2012 III Nr. 16)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Bildungs- und Kulturdepartement 19.06.2012 BKD 2012 16 (2012 III Nr. 16)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Bildungs- und Kulturdepartement 19.06.2012 BKD 2012 16 (2012 III Nr. 16)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Bildungs- und Kulturdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Bildungs- und Kulturdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Bildungs- und Kulturdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Volksschule. Übertrittsverfahren. Mitwirkungsrecht der Erziehungsberech­tigten. § 9 Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule. Die Anhörung der Klassenlehrperson der Primarschule und der Erziehungsberechtigten im Übertrittsverfahren von der Primarschule in die Sekundarstufe kann auf dem Schriftweg erfolgen. Das Mitwirkungsrecht der Erziehungsberechtigten ist nicht dahingehend zu verstehen, dass es ihre Zustimmung zur Zuweisung in jedem Falle braucht. | § 9 Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule | Bildung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:40", "Checksum": "553543f0f987fe4f1ab43e1bfd4dd4d2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Bildungs- und Kulturdepartement 19.06.2012 BKD 2012 16 (2012 III Nr. 16)\nRegeste:\nVolksschule. Übertrittsverfahren. Mitwirkungsrecht der Erziehungsberech­tigten. § 9 Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule. Die Anhörung der Klassenlehrperson der Primarschule und der Erziehungsberechtigten im Übertrittsverfahren von der Primarschule in die Sekundarstufe kann auf dem Schriftweg erfolgen. Das Mitwirkungsrecht der Erziehungsberechtigten ist nicht dahingehend zu verstehen, dass es ihre Zustimmung zur Zuweisung in jedem Falle braucht. | § 9 Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule | Bildung\n\n Beschwerdeführerin bzw. ihre Eltern im Nachhinein Gelegenheit bekommen, zur schriftlichen Erklärung der Klassenlehrperson vom 5. April 2012 Stellung zu nehmen. Zudem ist die Überprüfungskognition der Beschwerdeinstanz uneingeschränkt (vgl. § 148 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 [VRG]), und das neue Schuljahr beginnt bereits am 1. August 2012. Zwar startet der eigentliche Schulunterricht «erst» am 20. August 2012, und ein Neuentscheid durch die Vorinstanz vor dem effektiven Schulstart wäre möglich. Im Licht sämtlicher Umstände, insbesondere des Interesses der Beschwerdeführerin und aller Beteiligten an einer möglichst umgehenden Verfahrenserledigung, rechtfertigt sich eine Rückweisung an die Vorinstanz nicht. 3. Die Übertrittsverfahren bezwecken nach § 1 Absatz 1 der Übertrittsverordnung die eignungsgerechte Zuweisung der Lernenden von der Primarschule in ein Niveau der Sekundarschule oder in das Langzeitgymnasium. Voraussetzung für den Übertritt in die Sekundarschule oder in das Langzeitgymnasium ist gemäss § 14 dieser Verordnung das Bestehen des entsprechenden Übertrittsverfahrens im Schuljahr vor dem Übertritt. Die Eignung wird nach § 15 Absatz 2 der Verordnung in erster Linie festgestellt a. aufgrund der Zeugnisnoten in den Fächern Deutsch, Mathematik sowie Mensch und Umwelt während der 5. Klasse sowie des 1. Semesters der 6. Klasse, b. aufgrund der Einschätzung der Lernenden durch die Klassenlehrperson und die Erziehungsberechtigten, festgehalten im Beurteilungsbogen, c. aufgrund der aus dem Beurteilungsbogen ersichtlichen Entwicklung der fachlichen und fächerübergreifenden Leistungen, Verhaltensweisen und Einstellungen der Lernenden sowie der künftigen Entwicklung der Lernenden, wie sie durch Erziehungsberechtigte und Klassenlehrperson begründet eingeschätzt wird, und d. aufgrund der Zeugnisnoten der übrigen Fächer der 5. Klasse sowie des 1. Semesters der 6. Klasse. Im Fall einer Beschwerde gegen einen Zuweisungsentscheid prüft das Bildungs- und Kulturdepartement, ob das Übertrittsverfahren vorschriftsgemäss durchgeführt und ob bei der Feststellung der Eignung die einschlägigen Bestimmungen eingehalten wurden. Die einzelnen Zeugnisnoten können im Rahmen einer Übertrittsbeschwerde grundsätzlich nicht mehr angefochten werden, da die drei übertrittsrelevanten Semesterzeugnisse in der Regel zum Zeitpunkt des Übertrittsentscheids rechtskräftig sind. 3.1. Vorliegend wurden die drei übertrittsrelevanten Semesterzeugnisse nicht angefochten, weshalb die massgebenden Noten rechtskräftig sind. Die Beschwerdeführerin macht denn auch nicht geltend, dass sie den geforderten Richtwert für einen Übertritt in das Langzeitgymnasium von 5,2 erfüllen würde. Ebenso wenig behauptet sie, dass sie gestützt auf die im Beurteilungsbogen bewerteten fächerübergreifenden Kompetenzen die Voraussetzungen für einen Übertritt in das Langzeitgymnasium erfülle. Sie stört sich vielmehr daran, dass die Beurteilung vorwiegend auf der Meinung der Klassenlehrperson basiere. Ihre Sichtweise und die Sichtweise ihrer Eltern seien praktisch nicht berücksichtigt worden. Insbesondere seien das belastete Verhältnis der Beschwerdeführerin zur Klassenlehrperson ab der 5. Primarklasse, das schwierige Umfeld der Beschwerdeführerin in der Klasse seit Schuleintritt und die psychische Belastung der Beschwerdeführerin aufgrund des schweren Unfalls ihres Vaters in der 2. Primarklasse nicht angemessen gewürdigt worden. Auch ein HAWIK-IV-Test vom Februar 2010, welcher aufgrund der klasseninternen Spannungen im Rahmen einer schulpsychologischen Abklärung durch den zuständigen schulpsychologischen Dienst durchgeführt worden sei und das Potenzial der Beschwerdeführerin belege, sei nicht berücksichtigt worden. 3.2. Implizit macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die für den Übertritt massgebenden Noten ihr Potenzial nicht richtig widerspiegeln würden. Darüber, inwiefern die Fähigkeiten und Kompetenzen in den Noten nicht richtig wiedergegeben würden, macht die Beschwerdeführerin allerdings keine konkrete, sondern nur allgemein gehaltene Angaben. Auch die Bewertung der im Beurteilungsbogen aufgeführten fächerübergreifenden Kompetenzen rügt die Beschwerdeführerin nur in allgemeiner Weise als «einseitig und nicht der tatsächlichen Situation entsprechend», ohne eine detaillierte Kritik anzubringen. 3.3. Gestützt auf die Auswertung eines HAWIK-IV-Tests (Hamburg-Wechsler-Intelligenz-Test für Kinder zwischen dem 6. und 16. Altersjahr, Version IV) wurde der Beschwerdeführerin in der von ihr erwähnten Beurteilung ihres intellektuellen Potenzials ein Gesamtwert von 110 bescheinigt. Für die Sprachverarbeitung (SV) wurde ein Wert von 113, für das wahrnehmungsgebundene logische Denken (WLD) ein Wert von 110, für das Arbeitsgedächtnis ein Wert von 108 und für die Verarbeitungsgeschwindigkeit (VG) schliesslich ein Wert von 97 eingesetzt. Mit dem HAWIK-IV-Test wird der Stand der kognitiven Fähigkeiten eines Kindes in kulturnaher Form diagnostiziert (vgl. Quaiser-Pohl/Rindermann, Entwicklungsdiagnostik, München 2010, S. 119). Basierend auf der Normalverteilung nach Carl Friedrich Gauss gilt gemäss Praxis der Schulpsychologischen Dienste des Kantons Luzern folgende Einstufung der IQ-Werte: >/= 131 weit überdurchschnittliche Leistung 116—130 überdurchschnittliche Leistung"}