{"Signatur": "LU_BKD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-06-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_BKD_001_BKD-2012-16_2012-06-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10129", "Checksum": "15ed89f77bad558b57b32698e30a1706"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKD 2012 16", "2012 III Nr. 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Bildungs- und Kulturdepartement 19.06.2012 BKD 2012 16 (2012 III Nr. 16)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Bildungs- und Kulturdepartement 19.06.2012 BKD 2012 16 (2012 III Nr. 16)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Bildungs- und Kulturdepartement 19.06.2012 BKD 2012 16 (2012 III Nr. 16)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Bildungs- und Kulturdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Bildungs- und Kulturdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Bildungs- und Kulturdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Volksschule. Übertrittsverfahren. Mitwirkungsrecht der Erziehungsberech­tigten. § 9 Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule. Die Anhörung der Klassenlehrperson der Primarschule und der Erziehungsberechtigten im Übertrittsverfahren von der Primarschule in die Sekundarstufe kann auf dem Schriftweg erfolgen. Das Mitwirkungsrecht der Erziehungsberechtigten ist nicht dahingehend zu verstehen, dass es ihre Zustimmung zur Zuweisung in jedem Falle braucht. | § 9 Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule | Bildung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:40", "Checksum": "553543f0f987fe4f1ab43e1bfd4dd4d2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Bildungs- und Kulturdepartement 19.06.2012 BKD 2012 16 (2012 III Nr. 16)\nRegeste:\nVolksschule. Übertrittsverfahren. Mitwirkungsrecht der Erziehungsberech­tigten. § 9 Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule. Die Anhörung der Klassenlehrperson der Primarschule und der Erziehungsberechtigten im Übertrittsverfahren von der Primarschule in die Sekundarstufe kann auf dem Schriftweg erfolgen. Das Mitwirkungsrecht der Erziehungsberechtigten ist nicht dahingehend zu verstehen, dass es ihre Zustimmung zur Zuweisung in jedem Falle braucht. | § 9 Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule | Bildung\n\n\n| Entscheid: | Die Klassenlehrperson und die Eltern von Y konnten sich im Rahmen des Verfahrens über den Übertritt von Y in die Sekundarstufe I nicht einigen. Während die Klassenlehrperson einen Übertritt von Y in das Niveau A der Sekundarschule empfahl, befürworteten die Eltern eine Zuweisung in ein Langzeitgymnasium. In der Folge beantragte die von ihren Eltern vertretene Y die Aufnahme in die 1. Klasse des Langzeitgymnasiums der Kantonsschule Z, welche die Schulleitung der Kantonsschule jedoch ablehnte. Die von ihren Eltern vertretene Y erhob daraufhin Beschwerde beim Bildungs- und Kulturdepartement und beantragte, dass der ablehnende Entscheid aufzuheben und die Aufnahme in das Langzeitgymnasium zu bewilligen sei. Im Wesentlichen machte sie dabei geltend, dass die Kantonsschule ihr das rechtliche Gehör verweigert und die Beurteilung ihrer Fähigkeiten einzig gestützt auf die Meinung der Klassenlehrperson vorgenommen worden sei. Die Klassenlehrperson sei ihr gegenüber von Anfang an negativ eingestellt gewesen und habe bei der Beurteilung das schwierige Umfeld, in dem sie sich sowohl in der Klasse als auch — bedingt durch einen Unfall ihres Vaters — zu Hause befinde, nicht angemessen berücksichtigt. Das Bildungs- und Kulturdepartement wies die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 2. Die Beschwerdeführerin rügt in erster Linie, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren zu Unrecht nicht angehört worden sei. Damit habe die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben sei. Die Vorinstanz macht demgegenüber geltend, dass die Beschwerdeführerin bereits bei der Einreichung des Gesuches um Aufnahme an die Kantonsschule über alle wesentlichen Entscheidungsgrundlagen verfügt habe. Damit habe ausreichend Gelegenheit bestanden, sich zu den massgebenden Faktoren zu äussern. 2.1. Gemäss Artikel 29 Absatz 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) haben Verfahrensparteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch dient einerseits der Sachaufklärung und ist andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht. Gestützt darauf besitzen die Verfahrensparteien das Recht, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache äussern und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern zu können, sofern dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 127 I 54 E. 2b S. 56). Zur Frage, wann der massgebende Sachverhalt ausreichend festgestellt ist, macht Artikel 29 BV keine Vorgabe. Ist dieser ohne weitere Abklärungen offenbar (sogenannt liquid), entscheidet die zuständige Behörde unverzüglich. Nimmt sie demgegenüber Abklärungen vor, muss den Parteien Gelegenheit gegeben werden, sich zu diesen Abklärungen zu äussern. 2.2. Weiter geht § 9 Absatz 3 der Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule vom 15. Mai 2007 (im Folgenden: Übertrittsverordnung). Gemäss dieser Bestimmung entscheidet die Schulleitung bei Uneinigkeit über die Zuweisung erst nach Anhörung der Klassenlehrperson und der Erziehungsberechtigten. Hört die Schulleitung weder die Klassenlehrperson noch die Erziehungsberechtigten an, verletzt sie die kantonale Vorgabe, wie sie den Sachverhalt festzustellen hat. Hört sie nur die Klassenlehrperson an, verletzt sie zudem den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör, weil sie ihr keine Gelegenheit gab, zu den (allenfalls neuen oder präzisierenden) Vorbringen der Klassenlehrperson Stellung zu beziehen. Anders als von der Beschwerdeführerin vorgebracht, stellt § 9 der Übertrittsverordnung allerdings keine Vorschrift darüber auf, wie die Anhörung zu erfolgen hat. Ein Anrecht auf ein persönliches Gespräch lässt sich aus dieser Bestimmung auf jeden Fall nicht ableiten. «Anhörung» ist im Kontext der Sachverhaltsklärung nicht wörtlich zu verstehen, weshalb das Einholen einer schriftlichen Stellungnahme dem Zweck der Bestimmung durchaus gerecht wird. Um sich einen persönlichen Eindruck von den Lernenden verschaffen zu können, würde es denn auch nur beschränkt Sinn machen, die Erziehungsberechtigten wie von der Verordnung verlangt — und nicht die Lernenden — «anzuhören». Eine Anhörung der Klassenlehrperson ist unbestrittenermassen erfolgt. So hatte diese mit Schreiben vom 5. April 2012 ihre Sicht präzisierend darlegen können. Demgegenüber ist eine Anhörung der Beschwerdeführerin oder ihrer Eltern ebenso unbestrittenermassen nicht erfolgt, weshalb der Anspruch auf rechtliches Gehör unzweifelhaft verletzt worden ist. 2.3. Wiegt die Verletzung des Gehörsanspruchs nicht besonders schwer, ist eine Heilung im Rechtsmittelverfahren praxisgemäss möglich, wenn die betroffene Partei nachträglich ihren Mitwirkungsanspruch wahrnehmen kann und die Rechtsmittelinstanz mit gleicher Kognition prüft. Selbst bei einer schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs kann aber von einer Rückweisung an die Vorinstanz abgesehen werden, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 132 V 387 E. 5 S. 390). 2.4. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens haben die"}