Damit der Beschwerdeführer entscheiden kann, ob er eine solche Klage erheben soll, ist es notwendig, dass er den Rahmen und die Form der Verfügungen kennt und prüfen kann. Dazu sind ihm die formellen Gültigkeitselemente der Erbverträge zu eröffnen, d.h. Rubrum, Parteien, Unterschriften, Zeugen und Beurkundung. Zusätzlich dazu ist ihm auch das ihn betreffende Vermächtnis und der oder die neue Bedachte mitzuteilen. Nur so kann er gegen diesen oder diese Ungültigkeitsklage erheben. Ein Anspruch des oder der neuen Bedachten auf Geheimhaltung der Identität besteht nicht und steht somit einem Auskunfts- bzw. Einsichtsrecht nicht entgegen. (Regierungsstatthalter des Amtes Luzern, 18. August 2006) |