Als Vermächtnisnehmer aus einer früheren Verfügung ist er zu einer Ungültigkeitsklage aktivlegitimiert. Als Beklagte sind die in der angefochtenen Verfügung erbrechtlich Bedachten ins Recht zu fassen, somit diejenigen Personen, die aus der Verfügung zum Nachteil des Klägers Vorteile ableiten (vgl. Rolando Forni/Giorgio Piatti, Basler Kommentar, 2.Aufl., Basel 2003, N 25 und 28 zu Art. 519/520 ZGB). Damit der Beschwerdeführer entscheiden kann, ob er eine solche Klage erheben soll, ist es notwendig, dass er den Rahmen und die Form der Verfügungen kennt und prüfen kann.