Basel 2003, N 1ff. zu Art. 558 ZGB). 5. Es stellt sich somit die Frage, wie weit das Auskunfts- und Einsichtsrecht des Beschwerdeführers geht. Sein Interesse liegt darin, überprüfen zu können, ob die neuen, ihn belastenden Verfügungen rechtsgültig sind oder ob er dagegen Ungültigkeitsklage erheben soll. Als Vermächtnisnehmer aus einer früheren Verfügung ist er zu einer Ungültigkeitsklage aktivlegitimiert.