Wichtig ist, dass der Originaltext mitgeteilt wird mit allen Schreib- und Orthografiefehlern, Streichungen, Einschiebungen, Anmerkungen, Fussnoten usw., da die Beteiligten nur so ihre Rechte vollständig wahren können. Zweckmässig ist daher Mitteilung durch Fotokopie, welche dem Empfänger auch die Handschrift und Unterschrift zeigt und so Rückschlüsse auf die Urteilsfähigkeit des Testators bzw. die Echtheit der Urkunde zulässt. Bei der Mitteilung eines Auszugs kommt eine abgedeckte Fotokopie der Verfügung oder eine maschinengeschriebene Abschrift der entsprechenden Passage in Frage (vgl. Martin Karrer, Basler Kommentar, 2.Aufl., Basel 2003, N 1ff.