Ein Auszug aus der Verfügung, d.h. nur die sie betreffende Detailverfügung ist mitzuteilen an die Vermächtnisnehmer und Auflageberechtigten sowie an den nach Artikel 473 ZGB nutzniessungsberechtigten Ehegatten. Die Form der Mitteilung an bekannte Beteiligte erfordert nach Bundesrecht die Abschrift der Verfügung(en). Wichtig ist, dass der Originaltext mitgeteilt wird mit allen Schreib- und Orthografiefehlern, Streichungen, Einschiebungen, Anmerkungen, Fussnoten usw., da die Beteiligten nur so ihre Rechte vollständig wahren können.