Mitzuteilen ist alles, was eröffnet wurde. Der Inhalt der Mitteilung an bekannte Beteiligte umfasst die eröffneten Verfügungen, soweit diese den oder die Beteiligten angehen. Der gesamte Text ist den gesetzlichen und eingesetzten Erben sowie dem Willensvollstrecker und dem Erbschaftsverwalter mitzuteilen. Auch bei bedingten Erbeinsetzungen bzw. Vermächtnissen ist den Erben der gesamte Text einschliesslich Bedingung mitzuteilen. Ein Auszug aus der Verfügung, d.h. nur die sie betreffende Detailverfügung ist mitzuteilen an die Vermächtnisnehmer und Auflageberechtigten sowie an den nach Artikel 473 ZGB nutzniessungsberechtigten Ehegatten.