Eingesetzte Erben und Vermächtnisnehmer können ihre Besitz- und Eigentumsansprüche geltend machen, die gesetzlichen Erben gegen allfällige Verletzungen ihrer gesetzlichen Rechte vorgehen. Empfänger der Mitteilung sind die an der Erbschaft Beteiligten. Dazu gehören auch die aus einer früheren Verfügung Begünstigten, deren Ansprüche von einer späteren Verfügung berührt oder ausgeschlossen werden. Eine vorläufige Kognitionsbefugnis betreffend Inhalt steht der Behörde nur beim Eröffnungsverfahren zu, nicht aber bei der Mitteilung nach Artikel 558 ZGB. Mitzuteilen ist alles, was eröffnet wurde.