4. Gemäss Artikel 558 Absatz 1 ZGB erhalten alle an der Erbschaft Beteiligten auf Kosten der Erbschaft eine Abschrift der eröffneten Verfügung, soweit diese sie angeht. Zweck der Mitteilung ist eine förmliche, zeitlich definierbare Information der Beteiligten über das Vorhandensein von Verfügungen und deren Inhalt. Damit werden alle an der Erbschaft Beteiligten in die Lage versetzt, ihre Rechte zu wahren, auch wenn sie an der Eröffnungsverhandlung nicht teilgenommen haben. Eingesetzte Erben und Vermächtnisnehmer können ihre Besitz- und Eigentumsansprüche geltend machen, die gesetzlichen Erben gegen allfällige Verletzungen ihrer gesetzlichen Rechte vorgehen.