Gleichzeitig hielt sie mit separatem Schreiben an ihn fest, dass die Erblasserin in einem handschriftlichen Testamentsnachtrag vom 26. Juli 2004 verfügt habe, dass er als Legatnehmer wegfalle. Der Beschwerdeführer erhob in der Folge Beschwerde beim Regierungsstatthalter, wobei er beantragte, dass die Teilungsbehörde anzuweisen sei, ihm vollständigen Einblick in die beiden Erbverträge und in den handschriftlichen Testamentsnachtrag zu geben und ihm den Namen der Person bekannt zu geben, welcher das Haus nunmehr vermacht worden sei. 4. Gemäss Artikel 558