Die Teilungsbehörde teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit Entscheid vom 3. Mai 2006 mit, dass er infolge der Regelung im Erbvertrag vom 31. August 2004 an sich keinerlei Informationsrechte mehr habe. Gleichzeitig hielt sie mit separatem Schreiben an ihn fest, dass die Erblasserin in einem handschriftlichen Testamentsnachtrag vom 26. Juli 2004 verfügt habe, dass er als Legatnehmer wegfalle.