In der Folge gelangte der Beschwerdeführer an die Teilungsbehörde und ersuchte diese, ihm die Adressen der Erben und den vollständigen Text der beiden Erbverträge sowie die Personalien des Notars und der Zeugen des Erbvertrages vom 31. August 2004 bekannt zu geben, damit er prüfen könne, ob die Erblasserin damals formell und materiell korrekt über ihr Vermögen verfügt habe. Die Teilungsbehörde teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit Entscheid vom 3. Mai 2006 mit, dass er infolge der Regelung im Erbvertrag vom 31. August 2004 an sich keinerlei Informationsrechte mehr habe.