Auch die aus einer früheren Verfügung Begünstigten, deren Ansprüche von einer späteren Verfügung berührt oder ausgeschlossen werden, gehören zu den an der Erbschaft beteiligten Personen, welche nach Artikel 558 Absatz 1 ZGB eine Abschrift der eröffneten Verfügungen erhalten, soweit diese sie angehen. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Mit Erbvertrag vom 23. März 2004 hatte die Anfang Januar 2006 verstorbene Erblasserin dem Beschwerdeführer ein Haus vermacht. Nach ihrem Tod teilte die Teilungsbehörde dem Beschwerdeführer mit, dass die Erblasserin das Haus mit Erbvertrag vom 31. August 2004 jemand anderem vermacht habe.