| Instanz: | andere Verwaltungsbehörden | |---|---| | Abteilung: | Regierungsstatthalter des Amtes Luzern | | Rechtsgebiet: | Zivilrecht | | Entscheiddatum: | 18.08.2006 | | Fallnummer: | Rsth L 2006 11 | | LGVE: | 2006 III Nr. 11 | | Leitsatz: | Erbrecht. Mitteilung von letztwilligen Verfügungen an die Beteiligten. Artikel 558 Absatz 1 ZGB. Auch die aus einer früheren Verfügung Begünstigten, deren Ansprüche von einer späteren Verfügung berührt oder ausgeschlossen werden, gehören zu den an der Erbschaft beteiligten Personen, welche nach Artikel 558 Absatz 1 ZGB eine Abschrift der eröffneten Verfügungen erhalten, soweit diese sie angehen.