{"Signatur": "LU_AVW_006", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-08-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AVW_006_Rsth-L-2006-11_2006-08-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2998", "Checksum": "f82b1c80861e8abbf94d253f793a6b3d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Rsth L 2006 11", "2006 III Nr. 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Regierungsstatthalter des Amtes Luzern 18.08.2006 Rsth L 2006 11 (2006 III Nr. 11)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Regierungsstatthalter des Amtes Luzern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Regierungsstatthalter des Amtes Luzern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Regierungsstatthalter des Amtes Luzern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbrecht. Mitteilung von letztwilligen Verfügungen an die Beteiligten. Artikel 558 Absatz 1 ZGB. Auch die aus einer früheren Verfügung Begünstigten, deren Ansprüche von einer späteren Verfügung berührt oder ausgeschlossen werden, gehören zu den an der Erbschaft beteiligten Personen, welche nach Artikel 558 Absatz 1 ZGB eine Abschrift der eröffneten Verfügungen erhalten, soweit diese sie angehen. | Zivilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:36", "Checksum": "6a55d983439a8b769074678e4b4d701f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern andere Verwaltungsbehörden Regierungsstatthalter des Amtes Luzern 18.08.2006 Rsth L 2006 11 (2006 III Nr. 11)\nRegeste:\nErbrecht. Mitteilung von letztwilligen Verfügungen an die Beteiligten. Artikel 558 Absatz 1 ZGB. Auch die aus einer früheren Verfügung Begünstigten, deren Ansprüche von einer späteren Verfügung berührt oder ausgeschlossen werden, gehören zu den an der Erbschaft beteiligten Personen, welche nach Artikel 558 Absatz 1 ZGB eine Abschrift der eröffneten Verfügungen erhalten, soweit diese sie angehen. | Zivilrecht\n\n| Instanz: | andere Verwaltungsbehörden |\n|---|---|\n| Abteilung: | Regierungsstatthalter des Amtes Luzern |\n| Rechtsgebiet: | Zivilrecht |\n| Entscheiddatum: | 18.08.2006 |\n| Fallnummer: | Rsth L 2006 11 |\n| LGVE: | 2006 III Nr. 11 |\n| Leitsatz: | Erbrecht. Mitteilung von letztwilligen Verfügungen an die Beteiligten. Artikel 558 Absatz 1 ZGB. Auch die aus einer früheren Verfügung Begünstigten, deren Ansprüche von einer späteren Verfügung berührt oder ausgeschlossen werden, gehören zu den an der Erbschaft beteiligten Personen, welche nach Artikel 558 Absatz 1 ZGB eine Abschrift der eröffneten Verfügungen erhalten, soweit diese sie angehen. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}