Insbesondere darf die Behörde auch nicht Hand bieten, dass durch Adoption eine familienrechtliche Beziehung zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern geschaffen wird: Dies nicht deshalb, weil diesen die rechtliche Stabilisierung ihrer Beziehung vorenthalten werden soll, sondern weil das durch Adoption geschaffene Eltern-Kind-Verhältnis nicht Fundament einer partnerschaftlichen Beziehung abgeben kann und zudem unauflöslich ist (Breitschmid, a.a.O., N 2 und 3 zu Art. 264b ZGB). Der Gesuchsteller ist offenbar nicht bereit, über seine persönlichen Beziehungen und seine Lebensweise Auskunft zu geben.