264b ZGB). Im vorliegenden Fall fällt auf, dass der Gesuchsteller weder im Gesuch noch im Rahmen der Erkundigungen zum Abklärungsbericht wichtige Gründe vorgebracht hat, weshalb die Auflösung der rechtlichen Beziehung zu den leiblichen Eltern und die Begründung eines Kindesverhältnisses zu nur einem neuen Elternteil dem Kindeswohl entsprechen sollte. Die Einzeladoption bietet insbesondere keinen Ersatz für das fehlende Eherecht gleichgeschlechtlicher Partner. Insbesondere darf die Behörde auch nicht Hand bieten, dass durch Adoption eine familienrechtliche Beziehung zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern geschaffen wird: