Trotz des Ausnahmecharakters der Einzeladoption sind vom Gesetz wichtige Gründe nicht explizit vorgeschrieben, was aber nichts daran ändert, dass das Kindeswohl unter dem speziellen Gesichtspunkt, dass dem Kind nur ein Elternteil verschafft wird, zu würdigen ist. Eine Einzeladoption ist deshalb nicht primär in der rechtlichen Ausgestaltung, jedoch sachlich ein Ausnahmefall. Sie kann aber dennoch dem Kindeswohl dienen (Breitschmid, a.a.O., N 5 zu Art. 264b ZGB).