Es ist aber zu beachten, dass die Einzeladoption einen sachlichen Ausnahmefall darstellt. Sie verschafft dem Kind nur einen Elternteil und führt es nicht wie die Stiefkindadoption und die anderen Adoptionsformen in eine vollständige Familie (Peter Breitschmid, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2002, N 1 zu Art. 264b ZGB). Trotz des Ausnahmecharakters der Einzeladoption sind vom Gesetz wichtige Gründe nicht explizit vorgeschrieben, was aber nichts daran ändert, dass das Kindeswohl unter dem speziellen Gesichtspunkt, dass dem Kind nur ein Elternteil verschafft wird, zu würdigen ist.