265 Abs. 1 und 2 ZGB). Fehlen Nachkommen, so darf eine mündige oder entmündigte Person adoptiert werden, wenn wichtige Gründe vorliegen und die zu adoptierende Person während wenigstens fünf Jahren mit den Adoptiveltern in Hausgemeinschaft gelebt hat (Art. 266 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Der Gesuchsteller wurde am 6. Juni 1938 geboren und hat damit das fünfunddreissigste Altersjahr zurückgelegt. Der Altersunterschied zu B beträgt mehr als sechzehn Jahre, und dieser hat seine Zustimmung zur Adoption erklärt. Grundsätzlich wären damit die formellen Voraussetzungen der Artikel 264b und 265 ZGB erfüllt. Es ist aber zu beachten, dass die Einzeladoption einen sachlichen Ausnahmefall darstellt.