Unter diesen Umständen ist der Regierungsstatthalter des Amtes Luzern örtlich nicht zuständig. Auf das Gesuch kann daher nicht eingetreten werden. Selbst wenn darauf eingetreten werden könnte, müsste das Gesuch aus folgenden Überlegungen - die angesichts ihrer grundsätzlichen Bedeutung nicht unerwähnt bleiben sollen - wahrscheinlich abgelehnt werden. 2. Gemäss Artikel 264b Absatz 1 ZGB darf eine unverheiratete Person allein adoptieren, wenn sie das fünfunddreissigste Altersjahr zurückgelegt hat. Das Kind muss wenigstens sechzehn Jahre jünger sein als die Adoptiveltern. Ist das Kind urteilsfähig, so ist zur Adoption seine Zustimmung notwendig (Art. 265 Abs. 1 und 2 ZGB).