Der längere Krankheitsaufenthalt im dortigen Krankenhaus, der Wohnsitz von B, die berufliche Tätigkeit und die sozialen Kontakte weisen darauf hin, dass der tatsächliche Lebensmittelpunkt des Gesuchstellers in Z liegt. Dies wird zusätzlich durch die Tatsache bestätigt, dass die vom Gesetz als Voraussetzung für eine Adoption verlangte Hausgemeinschaft von fünf Jahren nach den Angaben im Gesuch im Wesentlichen in Z gelebt wurde, wo B in einer eigenen Wohnung im Haus des Gesuchstellers wohnt. Somit ist davon auszugehen, dass sich auch der tatsächliche Wohnsitz des Gesuchstellers dort befindet. Unter diesen Umständen ist der Regierungsstatthalter des Amtes Luzern örtlich nicht zuständig.