Während seiner Krankheitszeit sei er in einem Krankenhaus in Z hospitalisiert gewesen. Ausser den Eltern von B, seinem Kompagnon und Angestellten der Firma gebe es keine weiteren Personen oder Institutionen, welche Auskünfte über die Beziehung zwischen ihm und B erteilen könnten. Gemäss eigenen Aussagen liegt der Lebensmittelpunkt des Gesuchstellers überall dort, wo er Grundstücke besitzt. Der längere Krankheitsaufenthalt im dortigen Krankenhaus, der Wohnsitz von B, die berufliche Tätigkeit und die sozialen Kontakte weisen darauf hin, dass der tatsächliche Lebensmittelpunkt des Gesuchstellers in Z liegt.