Indizien, nicht aber genügende Beweise für die Erlangung eines zivilrechtlichen Wohnsitzes sind die Hinterlegung der Papiere und die Zahlung von Steuern. Aus den vom Gesuchsteller aufgelegten Akten geht hervor, dass er seine beruflichen Beziehungen in Z hat, verfügt er doch dort über ein Geschäft, in dem er, der erwachsene B, den er adoptieren will, und ein Kompagnon arbeiten. Aus dem Abklärungsbericht der Gemeinde X vom 8. Juli 2003 geht hervor, dass er hier keine Angehörigen mehr hat. Er habe zwar noch Verwandte, zu welchen er aber keinen Kontakt pflege. Während seiner Krankheitszeit sei er in einem Krankenhaus in Z hospitalisiert gewesen.