In seiner Eingabe vom 5. Februar 2003 gibt der Gesuchsteller sowohl den ausländischen Ort Z wie auch die Gemeinde X als seinen Wohnort an. Gemäss Artikel 20 Absatz 1a des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) hat eine natürliche Person ihren Wohnsitz in dem Staat, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Niemand kann an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben (Art. 20 Abs. 2 IPRG). Mit Aufenthalt ist ein Verweilen an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Land gemeint. Dieses Verweilen darf nicht bloss vorübergehend sein, sondern muss mit der Absicht dauernden Verbleibens verbunden sein.