| | Entscheid: | 1. Zuständig für Entscheide über Adoptionen ist gemäss § 1 der Verordnung über die Adoptionen (SRL Nr. 203) die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter am Wohnsitz der gesuchstellenden Personen. Damit ist die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung des vorliegenden Gesuchs gegeben. Der Gesuchsteller ist in der luzernischen Gemeinde X angemeldet. Aufgrund der vom Gesuchsteller eingereichten Unterlagen und seines Verhaltens bestehen jedoch Zweifel über die örtliche Zuständigkeit des Regierungsstatthalters des Amtes Luzern. In seiner Eingabe vom 5. Februar 2003 gibt der Gesuchsteller sowohl den ausländischen Ort Z wie auch die Gemeinde X als seinen Wohnort an.