{"Signatur": "LU_AVW_006", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-08-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AVW_006_Rsth-L-2003-9_2003-08-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2273", "Checksum": "b4687e3c1d55d6e1751fa3c38345a126"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Rsth L 2003 9", "2003 III Nr. 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Regierungsstatthalter des Amtes Luzern 21.08.2003 Rsth L 2003 9 (2003 III Nr. 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Regierungsstatthalter des Amtes Luzern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Regierungsstatthalter des Amtes Luzern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Regierungsstatthalter des Amtes Luzern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erwachsenen- und Einzeladoption. Artikel 264b und 266 ZGB. Die Einzeladoption bietet keinen Ersatz für das fehlende Eherecht gleichgeschlechtlicher Partner. | Zivilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:16", "Checksum": "f486e324a9ca86c03e2b726d2167c18d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern andere Verwaltungsbehörden Regierungsstatthalter des Amtes Luzern 21.08.2003 Rsth L 2003 9 (2003 III Nr. 9)\nRegeste:\nErwachsenen- und Einzeladoption. Artikel 264b und 266 ZGB. Die Einzeladoption bietet keinen Ersatz für das fehlende Eherecht gleichgeschlechtlicher Partner. | Zivilrecht\n\n jedoch sachlich ein Ausnahmefall. Sie kann aber dennoch dem Kindeswohl dienen (Breitschmid, a.a.O., N 5 zu Art. 264b ZGB). Im vorliegenden Fall fällt auf, dass der Gesuchsteller weder im Gesuch noch im Rahmen der Erkundigungen zum Abklärungsbericht wichtige Gründe vorgebracht hat, weshalb die Auflösung der rechtlichen Beziehung zu den leiblichen Eltern und die Begründung eines Kindesverhältnisses zu nur einem neuen Elternteil dem Kindeswohl entsprechen sollte. Die Einzeladoption bietet insbesondere keinen Ersatz für das fehlende Eherecht gleichgeschlechtlicher Partner. Insbesondere darf die Behörde auch nicht Hand bieten, dass durch Adoption eine familienrechtliche Beziehung zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern geschaffen wird: Dies nicht deshalb, weil diesen die rechtliche Stabilisierung ihrer Beziehung vorenthalten werden soll, sondern weil das durch Adoption geschaffene Eltern-Kind-Verhältnis nicht Fundament einer partnerschaftlichen Beziehung abgeben kann und zudem unauflöslich ist (Breitschmid, a.a.O., N 2 und 3 zu Art. 264b ZGB). Der Gesuchsteller ist offenbar nicht bereit, über seine persönlichen Beziehungen und seine Lebensweise Auskunft zu geben. Die Beantwortung der gestellten Fragen ist aber wesentlicher Bestandteil zur Abklärung, ob die Adoption dem Wohl des zu Adoptierenden dient. Werden diese Fragen nicht beantwortet, muss davon ausgegangen werden, dass die Grundlage zur Herstellung eines Eltern-Kind-Verhältnisses nicht gegeben ist. Nach den gesamten Informationen und Unterlagen kann im vorliegenden Fall unter anderem eine gleichgeschlechtliche Beziehung nicht ausgeschlossen werden. Selbst wenn auf das Gesuch eingetreten werden könnte, müsste es daher abgewiesen werden. |"}