Der Gesuchsteller hat dem Bundesgericht beantragt, das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Adoptionsentscheids zu sistieren. Daraus ergibt sich auch ein deutlicher Hinweis darauf, dass die Adoption eng mit der Zuweisung der Grundstücke und damit mit wirtschaftlichen und erbrechtlichen Gründen verbunden ist. Für diese Schlussfolgerung spricht auch der Zeitpunkt der Gesuchstellung. Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine wichtigen Gründe im Sinn von Artikel 266 Absatz 1 Ziffer 3 ZGB vorliegen. Die Voraussetzungen für die Adoption Mündiger sind damit nicht erfüllt. Dementsprechend kann dem Adoptionsgesuch nicht entsprochen werden.