Dem Gesuchsteller sei es ein wichtiges Anliegen, dass die Bewirtschaftung des Hofes auch in Zukunft sichergestellt sei. Diese Feststellungen des SoBZ zeigen, dass bei der Adoption wirtschaftliche und erbrechtliche Gründe im Vordergrund stehen. Der Gemeinderat ist überzeugt, dass es beim vorliegenden Adoptionsgesuch aufgrund der lang andauernden Streitigkeiten zwischen den Erben insbesondere um wirtschaftliche und weniger um persönliche Gründe geht. Der Gesuchsteller hat dem Bundesgericht beantragt, das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Adoptionsentscheids zu sistieren.