Auch aus den aufgelegten Unterlagen ergibt sich kein Hinweis auf einen wichtigen Grund im Sinn des Gesetzes. Aufgrund der Akten muss davon ausgegangen werden, dass wirtschaftliche und erbrechtliche Gründe im Vordergrund stehen. Der Gesuchsteller ist überzeugt davon, dass das Adoptionsverfahren erhebliche Auswirkungen auf das vor Bundesgericht hängige Beschwerdeverfahren haben werde. Bei diesem Beschwerdeverfahren geht es um die Zuweisung von landwirtschaftlichen Grundstücken im Rahmen einer Erbteilung. Es wird offenbar erwartet, dass das Bundesgericht die Grundstücke an den Gesuchsteller zuweist, wenn die Adoption ausgesprochen würde.