Neben den allgemeinen Voraussetzungen zur Adoption müssen zusätzlich wichtige Gründe gegeben sein. Als wichtige Gründe könnten solche gelten, wie sie in den Ziffern 1 und 2 von Artikel 266 Absatz 1 ZGB umschrieben sind. Denkbar wäre beispielsweise, dass der Adoptivsohn seinen Adoptivvater während einer längeren Zeit gepflegt hat, was vorliegend nicht der Fall ist. Der Gesuchsteller und X und auch der Abklärungsbericht des SoBZ nennen als wichtigen Grund einzig die langjährige enge Beziehung zueinander. Auch aus den aufgelegten Unterlagen ergibt sich kein Hinweis auf einen wichtigen Grund im Sinn des Gesetzes.