Die Adoption darf nur ausgesprochen werden, wenn neben der fünfjährigen Hausgemeinschaft wichtige Gründe vorliegen (Art. 266 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Das SoBZ hält in seinem Abklärungsbericht fest, der Gesuchsteller und X hätten glaubhaft vermitteln können, dass sie eine enge Beziehung zueinander pflegten, die sich durch eine innere Verbundenheit auszeichne. Eine solche enge Beziehung ist eine allgemeine Voraussetzung für eine Adoption und genügt den Anforderungen, die der Gesetzgeber in Artikel 266 Absatz 1 Ziffer 3 ZGB an die Adoption Mündiger stellt, nicht. Neben den allgemeinen Voraussetzungen zur Adoption müssen zusätzlich wichtige Gründe gegeben sein.