Die Voraussetzungen für die Adoption seien erfüllt. Eine Adoption sei aus wichtigen Gründen möglich, wobei das Gesetz nicht explizit umschreibe und festlege, worin die wichtigen Gründe bestünden. Als Voraussetzung werde einzig genannt, dass die zu adoptierende Person, was vorliegend erfüllt sei, während wenigstens fünf Jahren mit den Adoptiveltern in Hausgemeinschaft gelebt habe. Aus dem Wortlaut von Artikel 266 Absatz 1 Ziffer 3 ZGB ergibt sich klar, dass einerseits wichtige Gründe und anderseits eine fünfjährige Hausgemeinschaft kumulativ vorliegen müssen. Die Adoption darf nur ausgesprochen werden, wenn neben der fünfjährigen Hausgemeinschaft wichtige Gründe vorliegen (Art.