Die Qualität ihrer Beziehung könne durchaus mit einem guten Vater-Kind-Verhältnis in Vergleich gesetzt werden. Die angestrebte Adoption habe auch einen wirtschaftlichen Grund. Dem Gesuchsteller sei es ein Anliegen, dass die Bewirtschaftung des Hofes auch in Zukunft sichergestellt sei. Der Gesuchsteller und X hielten in ihrer Stellungnahme am Adoptionsgesuch fest. Die mit der Abklärung beauftragten Personen des SoBZ hätten die gestellten Fragen intensiv geprüft. Es sei auch über die Erbengemeinschaft und deren Streitigkeiten geredet worden. Die Voraussetzungen für die Adoption seien erfüllt.