Der Gemeinderat als zuständige Vormundschaftsbehörde beantragt, es sei der Adoption nicht zuzustimmen. Er begründet seinen Antrag damit, dass nur wirtschaftliche und keine wichtigen Gründe gemäss Artikel 266 Absatz 1 Ziffer 3 ZGB vorlägen. Das vom Gemeinderat mit der Abklärung beauftragte Sozialberatungszentrum (SoBZ) empfahl diesem die Zustimmung zur Adoption. Es führte unter anderem aus, der Gesuchsteller und X hätten glaubhaft vermitteln können, dass sie eine enge Beziehung zueinander pflegten, die sich durch eine innere Verbundenheit auszeichne. Die Qualität ihrer Beziehung könne durchaus mit einem guten Vater-Kind-Verhältnis in Vergleich gesetzt werden.