Der wichtige Grund muss in der persönlichen Beziehung der zu adoptierenden Person und der Adoptiveltern liegen. Zu denken ist beispielsweise daran, dass die zu adoptierende Person den oder die Adoptierenden während längerer Zeit gepflegt hat (vgl. Hegnauer, a.a.O., N 20 zu Art. 266 ZGB). Nicht als wichtiger Grund gilt, wenn sachfremde Zwecke, beispielsweise erbrechtliche oder wirtschaftliche Zwecke, verfolgt werden. Es ist somit zu prüfen, ob wichtige Gründe vorliegen, die eine Adoption rechtfertigen. 5. Der Gemeinderat als zuständige Vormundschaftsbehörde beantragt, es sei der Adoption nicht zuzustimmen.