Der Gesuchsteller hat X während dessen Unmündigkeit auch nicht fünf Jahre Pflege und Erziehung erwiesen. Die Voraussetzungen nach Artikel 266 Absatz 1 Ziffern 1 und 2 ZGB sind daher nicht erfüllt. Wo eine fünfjährige Hausgemeinschaft besteht und wichtige Gründe hinzutreten, ist eine Adoption ebenfalls möglich (Peter Breitschmid, a.a.O., N 12 zu Art. 266 ZGB). Die wichtigen Gründe müssen die Adoption rechtfertigen. Das trifft zu, wenn sie nach Art und Gewicht mit den Situationen gemäss den Ziffern 1 und 2 von Artikel 266 Absatz 1 ZGB vergleichbar sind. Der wichtige Grund muss in der persönlichen Beziehung der zu adoptierenden Person und der Adoptiveltern liegen.