Die Adoption Unmündiger durch Ehegatten ist somit der Regelfall. Die Adoption Mündiger und die Adoption durch Einzelpersonen bilden demgegenüber die Ausnahme (Peter Breitschmid, Basler Kommentar, 2.Aufl., Basel 2006, N 2 vor Art. 264-269c ZGB). Diese Erwägungen gebieten eine einschränkende Auslegung von Artikel 266 ZGB. 4. Der Gesuchsteller ist 74 Jahre alt. Er ist ledig. X ist 40 Jahre alt und lebt und arbeitet als landwirtschaftlicher Angestellter seit 1994 auf dem vom Gesuchsteller bewirtschafteten Hof. Seit November 2000 besteht zwischen dem Gesuchsteller und X eine Personengemeinschaft.