1), - wenn ihr während ihrer Unmündigkeit die Adoptiveltern wenigstens fünf Jahre Pflege und Erziehung erwiesen haben (Ziff. 2), - wenn andere wichtige Gründe vorliegen und die zu adoptierende Person während wenigstens fünf Jahren mit den Adoptiveltern in Hausgemeinschaft gelebt hat (Ziff. 3). Bei der Revision des Adoptionsrechts war umstritten, ob die Adoption Mündiger überhaupt zugelassen werden soll.