Aus den Erwägungen: 3. Eine mündige oder entmündigte Person darf nach Artikel 266 Absatz 1 ZGB adoptiert werden, wenn Nachkommen fehlen und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: - wenn sie infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd hilfsbedürftig ist und die Adoptiveltern ihr während wenigstens fünf Jahren Pflege erwiesen haben (Ziff. 1), - wenn ihr während ihrer Unmündigkeit die Adoptiveltern wenigstens fünf Jahre Pflege und Erziehung erwiesen haben (Ziff. 2), - wenn andere wichtige Gründe vorliegen und die zu adoptierende Person während wenigstens fünf Jahren mit den Adoptiveltern in Hausgemeinschaft gelebt hat (Ziff. 3).