{"Signatur": "LU_AVW_005", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-07-23", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AVW_005_Rsth-H-2008-4_2008-07-23.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4181", "Checksum": "f0f70d23e1e1cd1f6f7a3ecb242dcd76"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Rsth H 2008 4", "2009 III Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Regierungsstatthalter des Amtes Hochdorf 23.07.2008 Rsth H 2008 4 (2009 III Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Regierungsstatthalter des Amtes Hochdorf"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Regierungsstatthalter des Amtes Hochdorf"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Regierungsstatthalter des Amtes Hochdorf"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Adoption. Wichtige Gründe als Voraussetzung für die Adoption einer mündigen Person. Artikel 266 Absatz 1 ZGB. 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Als Voraussetzung werde einzig genannt, dass die zu adoptierende Person, was vorliegend erfüllt sei, während wenigstens fünf Jahren mit den Adoptiveltern in Hausgemeinschaft gelebt habe. Aus dem Wortlaut von Artikel 266 Absatz 1 Ziffer 3 ZGB ergibt sich klar, dass einerseits wichtige Gründe und anderseits eine fünfjährige Hausgemeinschaft kumulativ vorliegen müssen. Die Adoption darf nur ausgesprochen werden, wenn neben der fünfjährigen Hausgemeinschaft wichtige Gründe vorliegen (Art. 266 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Das SoBZ hält in seinem Abklärungsbericht fest, der Gesuchsteller und X hätten glaubhaft vermitteln können, dass sie eine enge Beziehung zueinander pflegten, die sich durch eine innere Verbundenheit auszeichne. Eine solche enge Beziehung ist eine allgemeine Voraussetzung für eine Adoption und genügt den Anforderungen, die der Gesetzgeber in Artikel 266 Absatz 1 Ziffer 3 ZGB an die Adoption Mündiger stellt, nicht. Neben den allgemeinen Voraussetzungen zur Adoption müssen zusätzlich wichtige Gründe gegeben sein. Als wichtige Gründe könnten solche gelten, wie sie in den Ziffern 1 und 2 von Artikel 266 Absatz 1 ZGB umschrieben sind. Denkbar wäre beispielsweise, dass der Adoptivsohn seinen Adoptivvater während einer längeren Zeit gepflegt hat, was vorliegend nicht der Fall ist. Der Gesuchsteller und X und auch der Abklärungsbericht des SoBZ nennen als wichtigen Grund einzig die langjährige enge Beziehung zueinander. Auch aus den aufgelegten Unterlagen ergibt sich kein Hinweis auf einen wichtigen Grund im Sinn des Gesetzes. Aufgrund der Akten muss davon ausgegangen werden, dass wirtschaftliche und erbrechtliche Gründe im Vordergrund stehen. Der Gesuchsteller ist überzeugt davon, dass das Adoptionsverfahren erhebliche Auswirkungen auf das vor Bundesgericht hängige Beschwerdeverfahren haben werde. Bei diesem Beschwerdeverfahren geht es um die Zuweisung von landwirtschaftlichen Grundstücken im Rahmen einer Erbteilung. Es wird offenbar erwartet, dass das Bundesgericht die Grundstücke an den Gesuchsteller zuweist, wenn die Adoption ausgesprochen würde. Als Miterbe erhebt der Gesuchsteller Anspruch auf die landwirtschaftliche Liegenschaft. Das SoBZ hält in seinem Bericht fest, der Gesuchsteller habe sein ganzes Leben auf diesem Hof verbracht und diesen mit viel Energie bewirtschaftet. In den vergangenen 14 Jahren habe X ihn dabei tatkräftig unterstützt. Er kenne die Abläufe auf dem Bauernhof und sei fähig, ihn selbständig zu bewirtschaften. Dem Gesuchsteller sei es ein wichtiges Anliegen, dass die Bewirtschaftung des Hofes auch in Zukunft sichergestellt sei. Diese Feststellungen des SoBZ zeigen, dass bei der Adoption wirtschaftliche und erbrechtliche Gründe im Vordergrund stehen. Der Gemeinderat ist überzeugt, dass es beim vorliegenden Adoptionsgesuch aufgrund der lang andauernden Streitigkeiten zwischen den Erben insbesondere um wirtschaftliche und weniger um persönliche Gründe geht. Der Gesuchsteller hat dem Bundesgericht beantragt, das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Adoptionsentscheids zu sistieren. Daraus ergibt sich auch ein deutlicher Hinweis darauf, dass die Adoption eng mit der Zuweisung der Grundstücke und damit mit wirtschaftlichen und erbrechtlichen Gründen verbunden ist. Für diese Schlussfolgerung spricht auch der Zeitpunkt der Gesuchstellung. Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine wichtigen Gründe im Sinn von Artikel 266 Absatz 1 Ziffer 3 ZGB vorliegen. Die Voraussetzungen für die Adoption Mündiger sind damit nicht erfüllt. Dementsprechend kann dem Adoptionsgesuch nicht entsprochen werden. (Regierungsstatthalter Hochdorf, 23. Juli 2008; das Obergericht des Kantons Luzern wies die gegen diesen Entscheid eingereichte Verwaltungsbeschwerde mit Urteil vom 30. September 2008 und das Bundesgericht die daraufhin erhobene Beschwerde in Zivilsachen mit Urteil 5A_803/2008 vom 5. März 2009 ab.) |"}