{"Signatur": "LU_AVW_005", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-07-23", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AVW_005_Rsth-H-2008-4_2008-07-23.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4181", "Checksum": "f0f70d23e1e1cd1f6f7a3ecb242dcd76"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Rsth H 2008 4", "2009 III Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Regierungsstatthalter des Amtes Hochdorf 23.07.2008 Rsth H 2008 4 (2009 III Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Regierungsstatthalter des Amtes Hochdorf"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Regierungsstatthalter des Amtes Hochdorf"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Regierungsstatthalter des Amtes Hochdorf"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Adoption. Wichtige Gründe als Voraussetzung für die Adoption einer mündigen Person. Artikel 266 Absatz 1 ZGB. 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März 2008 ersuchte der 1934 geborene Gesuchsteller, der ledig und kinderlos ist, beim Regierungsstatthalter Hochdorf um Adoption des 1968 geborenen X. X lebte in diesem Zeitpunkt seit über 14 Jahren bei ihm auf dem Bauernhof, den der Gesuchsteller mittlerweile mit ihm gemeinsam führte. Der Regierungsstatthalter Hochdorf wies das Gesuch mit Entscheid vom 23. Juli 2008 ab. Aus den Erwägungen: 3. Eine mündige oder entmündigte Person darf nach Artikel 266 Absatz 1 ZGB adoptiert werden, wenn Nachkommen fehlen und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: - wenn sie infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd hilfsbedürftig ist und die Adoptiveltern ihr während wenigstens fünf Jahren Pflege erwiesen haben (Ziff. 1), - wenn ihr während ihrer Unmündigkeit die Adoptiveltern wenigstens fünf Jahre Pflege und Erziehung erwiesen haben (Ziff. 2), - wenn andere wichtige Gründe vorliegen und die zu adoptierende Person während wenigstens fünf Jahren mit den Adoptiveltern in Hausgemeinschaft gelebt hat (Ziff. 3). Bei der Revision des Adoptionsrechts war umstritten, ob die Adoption Mündiger überhaupt zugelassen werden soll. Nach der heute herrschenden Auffassung besteht der Sinn der Adoption darin, einem elternlosen Kind die Erziehung in einer Familie zu ermöglichen und zugleich kinderlosen Personen das Erlebnis der Elternschaft zugänglich zu machen (Cyril Hegnauer, Berner Kommentar, Bern 1984, N 9 der Einleitung zu den Art. 264ff. ZGB [Einleitung zur Adoption]). Dieser Sinn entfällt bei der Erwachsenenadoption. Aus diesem Grund wurde die Adoption Mündiger nur ausnahmsweise zugelassen, nämlich dann, wenn eine der Unmündigenadoption vergleichbare Situation besteht und sich deshalb die Herstellung eines ehelichen Kindesverhältnisses rechtfertigt. Im Laufe der parlamentarischen Beratungen wurde der Ausnahmecharakter der Erwachsenenadoption mehrfach hervorgehoben und es wurde betont, dass diese nur dann gestattet sein sollte, wenn besondere, mit der Adoption von Unmündigen vergleichbare Verhältnisse vorliegen (Amtl. Bull. 1971 S 724f.; Amtl. Bull. 1972 N 588f. und 608). Die Adoption Unmündiger durch Ehegatten ist somit der Regelfall. Die Adoption Mündiger und die Adoption durch Einzelpersonen bilden demgegenüber die Ausnahme (Peter Breitschmid, Basler Kommentar, 2.Aufl., Basel 2006, N 2 vor Art. 264-269c ZGB). Diese Erwägungen gebieten eine einschränkende Auslegung von Artikel 266 ZGB. 4. Der Gesuchsteller ist 74 Jahre alt. Er ist ledig. X ist 40 Jahre alt und lebt und arbeitet als landwirtschaftlicher Angestellter seit 1994 auf dem vom Gesuchsteller bewirtschafteten Hof. Seit November 2000 besteht zwischen dem Gesuchsteller und X eine Personengemeinschaft. Die Personengemeinschaft bezweckt die gemeinsame Bewirtschaftung des Landwirtschaftsbetriebes, den der Gesuchsteller gepachtet hat. Das gesamte Betriebskapital wurde durch den Gesuchsteller eingebracht. Eigentümerin der gepachteten Liegenschaft ist eine Erbengemeinschaft. X ist gemäss ärztlichem Zeugnis körperlich und geistig gesund. Es bestehen somit keine körperlichen oder geistigen Gebrechen, die eine dauernde Hilfsbedürftigkeit bewirken würden. Der Gesuchsteller hat X während dessen Unmündigkeit auch nicht fünf Jahre Pflege und Erziehung erwiesen. Die Voraussetzungen nach Artikel 266 Absatz 1 Ziffern 1 und 2 ZGB sind daher nicht erfüllt. Wo eine fünfjährige Hausgemeinschaft besteht und wichtige Gründe hinzutreten, ist eine Adoption ebenfalls möglich (Peter Breitschmid, a.a.O., N 12 zu Art. 266 ZGB). Die wichtigen Gründe müssen die Adoption rechtfertigen. Das trifft zu, wenn sie nach Art und Gewicht mit den Situationen gemäss den Ziffern 1 und 2 von Artikel 266 Absatz 1 ZGB vergleichbar sind. Der wichtige Grund muss in der persönlichen Beziehung der zu adoptierenden Person und der Adoptiveltern liegen. Zu denken ist beispielsweise daran, dass die zu adoptierende Person den oder die Adoptierenden während längerer Zeit gepflegt hat (vgl. Hegnauer, a.a.O., N 20 zu Art. 266 ZGB). Nicht als wichtiger Grund gilt, wenn sachfremde Zwecke, beispielsweise erbrechtliche oder wirtschaftliche Zwecke, verfolgt werden. Es ist somit zu prüfen, ob wichtige Gründe vorliegen, die eine Adoption rechtfertigen. 5. Der Gemeinderat als zuständige Vormundschaftsbehörde beantragt, es sei der Adoption nicht zuzustimmen. Er begründet seinen Antrag damit, dass nur wirtschaftliche und keine wichtigen Gründe gemäss Artikel 266 Absatz 1 Ziffer 3 ZGB vorlägen. Das vom Gemeinderat mit der Abklärung beauftragte Sozialberatungszentrum (SoBZ) empfahl diesem die Zustimmung zur Adoption. Es führte unter anderem aus, der Gesuchsteller und X hätten glaubhaft vermitteln können, dass sie eine enge Beziehung zueinander pflegten, die sich durch eine innere Verbundenheit auszeichne. Die Qualität ihrer Beziehung könne durchaus mit einem guten Vater-Kind-Verhältnis in Vergleich gesetzt werden. Die angestrebte Adoption habe auch einen wirtschaftlichen Grund. Dem Gesuchsteller sei es ein Anliegen, dass die Bewirtschaftung des Hofes auch in Zukunft sichergestellt sei. Der Gesuchsteller und X hielten in ihrer Stellungnahme am Adoptionsgesuch fest. Die mit der Abklärung beauftragten Personen des SoBZ hätten die gestellten Fragen intensiv geprüft. Es sei auch über die Erbengemeinschaft und deren Streitigkeiten geredet worden. Die Voraussetzungen für die Adoption seien erfüllt. Eine Adoption sei aus wichtigen Gründen möglich, wobei das Gesetz nicht explizit umschreibe und festlege,"}