Demnach darf das eingesetzte Aufsichtsmittel nicht stärker sein, als der angestrebte Zweck es erfordert. Die ausserordentlich angespannten Verhältnisse zwischen den Beschwerdeführern und dem Willensvollstrecker und auch die Tatsache, dass sich Gerichtsinstanzen und Aufsichtsbehörden schon verschiedentlich mit dieser Erbschaftssache zu befassen hatten, liessen auch den Schluss zu, dass die Absetzung des Willensvollstreckers geprüft werden sollte. Dieses Begehren wurde von den Beschwerdeführern indessen nicht gestellt. Ihrem Begehren kann demnach mit einer weniger einschneidenden Massnahme entsprochen werden.