Als präventive Massregeln fallen in Betracht: die unverbindliche Empfehlung, die verbindliche Weisung, andere sachdienliche Massnahmen, die Absetzung. Als disziplinarische Massregeln fallen in Betracht: der Verweis, die Ermahnung, die Verwarnung, die Ordnungsbusse, die Bestrafung nach Artikel 292 StGB, die Absetzung (Karrer, a.a.O., N 28ff. zu Art. 595 ZGB). Der Einsatz dieser Mittel hat dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu entsprechen. Demnach darf das eingesetzte Aufsichtsmittel nicht stärker sein, als der angestrebte Zweck es erfordert.