Es sind daher aufsichtsrechtliche Massnahmen zu prüfen. Die Willensvollstrecker stehen, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters (Art. 518 Abs. 1 ZGB). Es gibt präventive und disziplinarische Massregeln. Präventiv- und Disziplinarmassnahmen können gleichzeitig ausgesprochen werden, so z.B. eine Weisung zusammen mit der Androhung einer Disziplinarmassnahme im Widerhandlungsfall. Als präventive Massregeln fallen in Betracht: die unverbindliche Empfehlung, die verbindliche Weisung, andere sachdienliche Massnahmen, die Absetzung.