der grundbuchliche Vollzug nur zulässig sei, wenn der Willensvollstrecker zustimme. Verweigere der Willensvollstrecker seine Zustimmung zu einem von den einigen Erben vorgeschlagenen Teilungsvertrag, so hätten die Erben die Gültigkeit ihres Teilungsvertrages durch eine ordentliche Klage feststellen zu lassen. Die neuere Lehre und die heutige Rechtsprechung gehen indes, wie dargelegt, davon aus, dass die Erben bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde führen oder beim ordentlichen Richter klagen können. Vorliegend sind die Erben an die Aufsichtsbehörde gelangt. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt gutzuheissen.